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Rechtsgrundlagen (Register für Hochschulausbildungsnachweise)
Register für Hochschulausbildungsnachweise
Das Register für Hochschulausbildungsnachweise ist in den Artikeln 66 und 68, der luxemburgische Qualifikationsrahmen – cadre luxembourgeois des qualifications (CLQ) – in Artikel 69 und die strafrechtlichen Sanktionen für den Fall des unrechtmäßigen Führens oder der Änderung eines akademischen Titels in Artikel 70 festgelegt.
Das Register für Hochschulausbildungsnachweise ist Gegenstand von Kapitel II. Die Unterlagen, aus denen ein Antrag auf Eintragung besteht, sind in Artikel 9, die Deskriptoren der CLQ-Stufen in Artikel 10 und in Anhang A definiert.
Die zu erfüllenden Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige sind Gegenstand von Artikel 4, Absatz 2.