Register für Hochschulausbildungsnachweise
Das Register für Hochschulausbildungsnachweise ist in den Artikeln 66 und 68, der luxemburgische Qualifikationsrahmen – cadre luxembourgeois des qualifications (CLQ) – in Artikel 69 und die strafrechtlichen Sanktionen für den Fall des unrechtmäßigen Führens oder der Änderung eines akademischen Titels in Artikel 70 festgelegt.
![Cadre Luxembourgeois des Qualifications (CLQ)](http://mesr.gouvernement.lu/dam-assets/images/Bases-legales.png)
Das Register für Hochschulausbildungsnachweise ist Gegenstand von Kapitel II. Die Unterlagen, aus denen ein Antrag auf Eintragung besteht, sind in Artikel 9, die Deskriptoren der CLQ-Stufen in Artikel 10 und in Anhang A definiert.
Die zu erfüllenden Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige sind Gegenstand von Artikel 4, Absatz 2.