Beschwerdeverfahren

Die nachstehenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen (MESR) übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit.

Gegen Entscheidungen des MESR, durch die sich eine Person in ihren Rechten oder Interessen beeinträchtigt sieht, können Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Personen, die mit einer Entscheidung des MESR nicht einverstanden sind, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, dagegen vorzugehen.

Der informelle Rechtsbehelf (Recours gracieux)

Wer mit einer Entscheidung des MESR nicht einverstanden ist und sich dadurch benachteiligt sieht, kann sich zunächst unmittelbar an das Ministerium wenden und eine Überprüfung der Entscheidung beantragen. Hierzu kann ein sogenannter Recours gracieux eingelegt werden, mit dem das Ministerium ersucht wird, seine ursprüngliche Entscheidung zu ändern.

Zur Information: Der Recours gracieux wird bei der Behörde eingelegt, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Er unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, muss jedoch in einer der Verwaltungssprachen Luxemburgs (Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch) verfasst sein. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich.

Aus dem Antrag sollte klar hervorgehen, dass es sich um einen Recours gracieux handelt. Personen, die eine Änderung der Entscheidung erreichen möchten, sollten ihrem Antrag geeignete Nachweise beifügen, die ihr Anliegen begründen. Der Recours gracieux muss grundsätzlich von der betroffenen Person selbst eingelegt werden. Anträge, die von Eltern oder anderen Familienangehörigen in deren Namen eingereicht werden, sind grundsätzlich nicht zulässig.

Für die Einlegung eines Recours gracieux gilt grundsätzlich keine Frist. Um jedoch die Möglichkeit einer späteren Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht zu verlieren, sollte der Recours gracieux innerhalb der für eine solche Klage geltenden Frist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.

Wird der Recours gracieux innerhalb dieser Frist eingelegt, wird die Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht unterbrochen. Mit der Zustellung einer neuen Entscheidung beginnt eine neue Klagefrist.

Bleibt eine Antwort auf den Recours gracieux aus, wird die Klagefrist jedoch nicht unbegrenzt hinausgeschoben. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung des Recours gracieux keine neue Entscheidung, beginnt die Klagefrist mit Ablauf dieses Dreimonatszeitraums erneut zu laufen.

Der gerichtliche Rechtsbehelf (Recours contentieux)

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht muss innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des MESR erhoben werden. Hierfür ist die Vertretung durch einen in Luxemburg zugelassenen Avocat à la Cour erforderlich.

Weitere Informationen: barreau.lu

Der Ombudsman

Jede Person oder Organisation, die sich durch eine Verwaltungsentscheidung, ein Verwaltungsverfahren oder das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten in Luxemburg benachteiligt sieht, kann sich an den Ombudsman wenden.

Bevor eine Beschwerde beim Ombudsman eingereicht wird, muss sich die betroffene Person zunächst selbst an die zuständige Verwaltungsstelle wenden, um eine Erklärung oder Klarstellung zu erhalten oder die betreffende Entscheidung beziehungsweise Vorgehensweise zu beanstanden.

Bleibt diese Anfrage unbeantwortet oder ist die betroffene Person mit der erhaltenen Antwort nicht zufrieden, kann sie sich an den Ombudsman wenden.

Der Ombudsman prüft zunächst, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist.

Hält er die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet, teilt er dies der betroffenen Person unter Angabe der Gründe mit.

Hält er die Beschwerde hingegen für zulässig und begründet, richtet er Empfehlungen an die zuständigen Behörden. Ziel ist es, eine erneute Prüfung der angefochtenen Entscheidung und eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit zu erreichen.

Achtung: Eine Beschwerde beim Ombudsman führt weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Aussetzung der Fristen für Rechtsbehelfe vor den zuständigen Gerichten.

Achtung: Eine Beschwerde beim Ombudsman führt weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Aussetzung der Fristen für Rechtsbehelfe vor den zuständigen Gerichten.

Die Inanspruchnahme des Ombudsman ist kostenlos.

Weitere Informationen: ombudsman.lu