Zum letzten Mal aktualisiert am
Anerkennungsverfahren andere Gesundheitsberufe
Die Ausübung von reglementierten Gesundheitsberufen ist gemäß dem geänderten Gesetz vom 26. März 1992 über die Ausübung und Aufwertung bestimmter Gesundheitsberufe – loi modifiée du 26 mars 1992 sur l’exercice et la revalorisation de certaines professions de santé – von der Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheit – ministère de la Santé – abhängig.
In einigen Fällen ist die berufliche Anerkennung des Diploms durch das Ministerium für Hochschulwesen und Forschung – ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche (MESR) – eine Voraussetzung für die Ausübungserlaubnis:
- Inhaber eines anerkannten luxemburgischen Diploms können sich direkt an das Ministerium für Gesundheit – ministère de la Santé – wenden, um die Ausübungserlaubnis zu beantragen;
- Im Falle der sektoralen Berufe des Krankenpflegers (ohne Spezialisierung) – infirmier (non spécialisé) – und der Hebamme – sage-femme – sind Inhaber eines in Anhang 5.2.2 oder 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Diploms vom Anerkennungsverfahren ausgenommen und können direkt die Ausübungserlaubnis beim Ministerium für Gesundheit – ministère de la Santé – beantragen.
- Inhaber eines außerhalb Luxemburgs ausgestellten Diploms müssen beim MESR die berufliche Anerkennung (auch Anerkennung von Berufsqualifikationen) beantragen, bevor sie beim Ministerium für Gesundheit – ministère de la Santé – eine Ausübungserlaubnis beantragen.
Achtung:
Die berufliche Anerkennung zielt ausschließlich auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf ab. Sie verleiht weder das Recht, einen akademischen Titel zu führen, noch gibt sie Auskunft über das entsprechende Niveau im luxemburgischen Qualifikationsrahmen – cadre luxembourgeois des qualifications (CLQ). Weitere Informationen über die Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise und die entsprechenden Anerkennungskriterien finden Sie im Abschnitt Akademische Anerkennung.
Antrag auf berufliche Anerkennung
Der Antrag auf berufliche Anerkennung ist beim Ministerium für Hochschulwesen und Forschung mitsamt der folgenden Unterlagen einzureichen:
- ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular (nur für Anträge auf dem Postweg):
- eine Kopie des/der Ausbildungsnachweise (Diplom, Prüfungszeugnis, Bescheinigung, Diplomzusatz usw.);*
- amtliche Nachweise der Berufserfahrung, falls vorhanden (Kopie des Arbeitsvertrags, Bescheinigung des Arbeitgebers usw.);*
- amtliche Nachweise der rechtmäßigen Niederlassung oder der Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern vorhanden (Kopie der Zulassung, Äquivalenzbescheid, Bescheinigung der Mitgliedschaft in einer Berufskammer usw.);*
- eine Kopie eines Identitätsnachweises;
- eine Kopie des luxemburgischen Aufenthaltstitels (für Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind);
- Zahlungsbestätigung der Gebühr (nur für per Post eingereichte Anträge. Online-Anträge beinhalten die Zahlung per Kreditkarte);
- gegebenenfalls alle zweckdienlichen Unterlagen.*
* Den Unterlagen in der Originalsprache ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, Französische, Englische oder Luxemburgische beizufügen, wenn die Originalsprache anders ist: Liste der vereidigten Übersetzer vom Ministerium der Justiz – ministère de la Justice.
Der Antrag kann gestellt werden:
- Online, auf Guichet.lu:
- oder auf dem Postweg, indem das Formular zusammen mit den anderen Unterlagen an folgende Anschrift gesendet wird:
Ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxembourg
Die Gebühr von 75 EUR pro Anerkennung ist bei Online-Anträgen über Guichet.lu per Kreditkarte zu zahlen. Auf dem Postweg eingereichten Anträgen muss die Zahlungsbestätigung für die Überweisung auf folgendes Konto beiliegen:
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC: BCEELULL
Name des Begünstigten: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Mitteilung: Taxe reconnaissance des diplômes, MESR, [Name des Antragstellers], [Datum der Antragstellung].
Ein Bescheid, mit dem die Anerkennung abgelehnt wird, gibt kein Anrecht auf Erstattung der Gebühr.
Ablauf des Verfahrens
Nach Prüfung des Anerkennungsantrags wird die Entscheidung auf dem Postweg übermittelt:
- direkte Anerkennung
- Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen
- Ablehnung der Anerkennung
Direkte Anerkennung
Im Falle einer direkten Anerkennung muss anschließend die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs beim Ministerium für Gesundheit – ministère de la Santé – beantragt werden.
Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen
Die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen beruht auf der Feststellung wesentlicher Unterschiede zwischen den theoretischen und praktischen Kenntnissen des Antragstellers einerseits und dem betroffenen Berufsprofil im Sinne des luxemburgischen Rechts andererseits.
Voraussetzung für die berufliche Anerkennung ist daher der erfolgreiche Abschluss einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs, um die Unterschiede zwischen den Qualifikationen des Antragstellers und dem betroffenen Berufsprofil in Luxemburg zu überbrücken.
Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung sind im Schreiben enthalten, in dem die Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen mitgeteilt wird. Auch die Rechtsbehelfe werden im vorgenannten Schreiben erläutert, sind aber zusätzlich in der Rubrik Rechtsmittel verfügbar.
Nach Erlangung der beruflichen Anerkennung infolge erfolgreicher Ausgleichsmaßnahmen muss die Erlaubnis zur Ausübung des betroffenen Berufs beim Ministerium für Gesundheit – ministère de la Santé – beantragt werden.
Ablehnung der Anerkennung
Im Falle einer Ablehnung der beruflichen Anerkennung sind die Rechtsbehelfe im Zustellungsschreiben erläutert, aber auch in der Rubrik Rechtsmittel zu finden.
Achtung:
Jede Ausübung eines reglementierten Gesundheitsberufs ohne vorherige Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheit – ministère de la Santé – ist rechtswidrig und strafbar, auch wenn die berufliche Anerkennung der Qualifikationen bereits beim MESR erlangt wurde.
Eignungsprüfung
Achtung:
Dieser Abschnitt gilt nur für jene Antragsteller, die bereits einen Bescheid über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen erhalten haben. Falls Sie noch keinen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, lesen Sie bitte die Informationen im Abschnitt Anerkennungsverfahren. Nur Bewerber, die einen Bescheid über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen erhalten haben, können sich für eine Eignungsprüfung anmelden.
Die nächste Eignungsprüfung im Bereich der Gesundheitsberufe findet statt:
- 27. April 2024
- 21. September 2024
Forum Geesseknäppchen
(salle polyvalente, rez-de-chaussée)
40, bd. Pierre Dupong
L-1430 Luxembourg
Die Modalitäten der Eignungsprüfung können in der großherzoglichen Verordnung vom 17. Februar 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – règlement grand-ducal du 17 février 2017 relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles – (insbesondere Artikel 2 und 4) eingesehen werden.
Die Anmeldung für eine der Ausgleichsmaßnahmen setzt die vorherige Zahlung der Teilnahmegebühr in Höhe von 300 EUR voraus.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eignungsprüfung zu gewährleisten, ist die Anmeldefrist 15 Arbeitstage vor dem Prüfungstermin.
Um sich anzumelden, wenden Sie sich bitte per E-Mail an rqp@mesr.etat.lu unter Angabe des betreffenden Berufs und mit beigefügtem Nachweis der Zahlung der Teilnahmegebühr. Die Zahlung der Gebühr ist Nachweis der Anmeldung für die Eignungsprüfung.
Falls Sie nicht mehr mit der Anerkennung Ihres Diploms fortfahren möchten, müssen Sie Ihre Entscheidung per E-Mail an rqp@mesr.etat.lu mitteilen.
Die Teilnahmegebühr von 300 EUR ist per Überweisung auf folgendes Konto zu zahlen:
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC: BCEELULL
Name des Begünstigten: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Mitteilung: MESR, reconnaissance profession de santé, inscription épreuve d‘aptitude [Beruf], [Name des Antragstellers], [Datum der Antragstellung]