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Die Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise: 

Ein Diplom kann in das Register für Hochschulausbildungsnachweise eingetragen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 

  • es handelt sich um ein finales Hochschuldiplom, welches nach Abschluss eines ganzen Studienzyklus verliehen wurde;
  • das Diplom wurde gemäß den hochschulbezogenen Gesetzen und Verordnungen des Landes verliehen, in dem es erworben wurde. Diplome, die von den zuständigen Behörden des Ausstellungslandes nicht als akademische Abschlüsse anerkannt sind, können nicht in das Register für Hochschulausbildungsnachweise eingetragen werden.

Achtung: 

Die akademische Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf den akademischen Grad. Sie schließt nicht die Anerkennung des Studieninhalts ein und verleiht daher kein Recht, einen reglementierten Beruf auszuüben. Weitere Informationen über den Zugang zu einem reglementierten Beruf finden Sie unter Berufliche Anerkennung.

Somit steht es jeder Hochschule frei, über die Anerkennung des Studieninhalts zwecks Zulassung zu einem bestimmten Studiengang zu entscheiden, sowie jedem Arbeitgeber im Hinblick auf eine Einstellung.

Antrag auf Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise

Der Antrag auf Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise ist beim Ministerium für Forschung und Hochschulwesen mitsamt folgender Unterlagen einzureichen: 

  • eine Kopie der einzutragenden Diplomurkunde;*
  • eine Kopie des Diploma Supplement, oder, falls nicht verfügbar, der Fächer- und Notenübersicht;*
  • einen akademischen und beruflichen Lebenslauf;
  • eine Kopie eines Identitätsdokuments;
  • eine Kopie des Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (für Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind);

*Den Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, Französische, Englische oder Luxemburgische beizufügen, wenn die Originalsprache eine andere ist: Liste der vereidigten Übersetzer vom Ministerium der Justiz.

Bei diesem Verfahren ist eine Anerkennungsgebühr in Höhe von 75 € pro Diplom zu entrichten. Die Zahlungsbedingungen variieren je nach Art der Übermittlung des Antrags:

  • entweder digital, auf Guichet.lu;
  • oder in Papierform, auf dem Postweg.

Übermittlung des Antrags online:

Die oben genannten Unterlagen können direkt auf der Plattform Guichet.lu hochgeladen werden.

Die Begleichung der Gebühr von 75 € erfolgt am Ende des Vorgangs per Online-Zahlung auf der Plattform, und ist obligatorisch für die Übermittlung des Antrags.

Ein ablehnender Bescheid gibt kein Anrecht auf Erstattung der Gebühr.

Übermittlung des Antrags auf dem Postweg:

Die für diesen Fall spezifischen Zahlungsbedingungen mittels Überweisung sind auf dem Antragsformular ausformuliert.

Die vollständigen Unterlagen sind auf dem Postweg an folgende Adresse zu senden:

Ministère de la Recherche et de l’Enseignement supérieur
Service Registre des titres
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxembourg

Ein ablehnender Bescheid gibt kein Anrecht auf Erstattung der Gebühr.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt zwischen 4 und 6 Wochen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen. Die angegebene Frist kann je nach Zeitraum des Jahres und je nach Anzahl der gleichzeitig zu bearbeitenden Anträge variieren.

Auch die Notwendigkeit zusätzlicher Nachforschungen und der Austausch mit ausländischen Behörden können sich auf die Bearbeitungsdauer auswirken.

Die Entscheidung wird in Form eines Ministerialerlasses und auf dem Postweg mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung der Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise sind die Rechtsbehelfe im Schreiben erläutert, aber auch in der Rubrik "Rechtsmittel" zu finden.

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