Anerkennungsverfahren freie Berufe

Wenn es Sache des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung – ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche (MESR) – ist, auf der Grundlage der Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission über einen Antrag auf berufliche Anerkennung zu entscheiden im Hinblick auf die Ausstellung einer Gewerbeerlaubnis und, erfolgt das Verfahren wie folgt (betroffende Berufe: Architekt – architecte; Innenarchitekt – architecte d'intérieur; Landschaftsarchitekt/Landschaftsingenieur – architecte paysagiste/ingénieur paysagiste; Buchhalter – comptable; Patentanwalt – conseil en propriété industrielle; Steuer- und Wirtschaftsberater – expert-comptable; Vermessungstechniker – géomètre; Beratender Bauingenieur – ingénieur-conseil du secteur de la construction; Freier Ingenieur (nicht im Bauwesen) – ingénieur indépendant (discipline autre que la construction); Stadt-/Raumplaner – urbaniste/aménageur).

Achtung:

Inhaber eines anerkannten luxemburgischen Diploms können sich direkt an die Generaldirektion für Mittelstand – Direction générale des Classes moyennes – wenden, um die Gewerbeerlaubnis zu beantragen.

Die berufliche Anerkennung zielt ausschließlich auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf ab. Sie verleiht weder das Recht, einen akademischen Titel zu führen, noch gibt sie Auskunft über das entsprechende Niveau im luxemburgischen Qualifikationsrahmen – cadre luxembourgeois des qualifications (CLQ). Weitere Informationen über die Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise und die entsprechenden Anerkennungskriterien finden Sie im Abschnitt Akademische Anerkennung.

Antrag auf berufliche Anerkennung

Der Antrag auf berufliche Anerkennung ist beim Ministerium für Hochschulwesen und Forschung mitsamt der folgenden Unterlagen einzureichen:

  • ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular (nur für Anträge auf dem Postweg):
  • eine Kopie des/der Ausbildungsnachweise (Diplom, Prüfungszeugnis, Bescheinigung, Diplomzusatz usw.);*
  • amtliche Nachweise der Berufserfahrung, falls vorhanden (Kopie des Arbeitsvertrags, Bescheinigung des Arbeitgebers usw.);*
  • amtliche Nachweise der rechtmäßigen Niederlassung oder der Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern vorhanden (Kopie der Zulassung, Äquivalenzbescheid, Bescheinigung der Mitgliedschaft in einer Berufskammer usw.);*
  • eine Kopie eines Identitätsnachweises;
  • eine Kopie des luxemburgischen Aufenthaltstitels (für Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind);
  • Zahlungsbestätigung der Gebühr (nur für per Post eingereichte Anträge. Online-Anträge beinhalten die Zahlung per Kreditkarte);
  • gegebenenfalls alle zweckdienlichen Unterlagen.*

* Den Unterlagen in der Originalsprache ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, Französische, Englische oder Luxemburgische beizufügen, wenn die Originalsprache anders ist: Liste der vereidigten Übersetzer vom Ministerium der Justiz – ministère de la Justice.

* Den Unterlagen in der Originalsprache ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, Französische, Englische oder Luxemburgische beizufügen, wenn die Originalsprache anders ist: Liste der vereidigten Übersetzer vom Ministerium der Justiz – ministère de la Justice.

Der Antrag kann gestellt werden:

  • Online, auf Guichet.lu:

  • oder auf dem Postweg, indem das Formular zusammen mit den anderen Unterlagen an folgende Anschrift gesendet wird:

Ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxembourg

Die Gebühr von 75 EUR pro Anerkennung ist bei Online-Anträgen über Guichet.lu per Kreditkarte zu zahlen. Auf dem Postweg eingereichten Anträgen muss die Zahlungsbestätigung für die Überweisung auf folgendes Konto beiliegen:

IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC: EZBELULL

Name des Begünstigten: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Mitteilung: Taxe reconnaissance des diplômes, MESR, [Name des Antragstellers], [Datum der Antragstellung].

Ein Bescheid, mit dem die Anerkennung abgelehnt wird, gibt kein Anrecht auf Erstattung der Gebühr.

Ablauf des Verfahrens

Nach Prüfung des Anerkennungsantrags wird die Entscheidung auf dem Postweg übermittelt:

  • direkte Anerkennung
  • Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen
  • Ablehnung der Anerkennung

Direkte Anerkennung

Im Falle einer direkten Anerkennung muss anschließend die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs beim Ministerium für Gesundheit – ministère de la Santé – beantragt werden.

Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen

Die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen beruht auf der Feststellung wesentlicher Unterschiede zwischen den theoretischen und praktischen Kenntnissen des Antragstellers einerseits und dem betroffenen Berufsprofil im Sinne des luxemburgischen Rechts andererseits.

Voraussetzung für die berufliche Anerkennung ist daher der erfolgreiche Abschluss einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs, um die Unterschiede zwischen den Qualifikationen des Antragstellers und dem betroffenen Berufsprofil in Luxemburg zu überbrücken.

Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung sind im Schreiben enthalten, in dem die Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen mitgeteilt wird. Auch die Rechtsbehelfe werden im vorgenannten Schreiben erläutert, sind aber zusätzlich in der Rubrik Rechtsmittel verfügbar.

Nach Erlangung der beruflichen Anerkennung infolge erfolgreicher Ausgleichsmaßnahmen muss die Erlaubnis zur Ausübung des betroffenen Berufs beim Ministerium für Gesundheit – ministère de la Santé – beantragt werden.

Ablehnung der Anerkennung

Im Falle einer Ablehnung der beruflichen Anerkennung sind die Rechtsbehelfe im Zustellungsschreiben erläutert, aber auch in der Rubrik Rechtsmittel zu finden.

Achtung:

Jede Ausübung eines reglementierten Gesundheitsberufs ohne vorherige Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheit – ministère de la Santé – ist rechtswidrig und strafbar, auch wenn die berufliche Anerkennung der Qualifikationen bereits beim MESR erlangt wurde.

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