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Anerkennungsverfahren freie Berufe
Wenn es Sache des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung – ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche (MESR) – ist, auf der Grundlage der Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission über einen Antrag auf berufliche Anerkennung zu entscheiden im Hinblick auf die Ausstellung einer Gewerbeerlaubnis und, erfolgt das Verfahren wie folgt (betroffende Berufe: Architekt – architecte; Innenarchitekt – architecte d'intérieur; Landschaftsarchitekt/Landschaftsingenieur – architecte paysagiste/ingénieur paysagiste; Buchhalter – comptable; Patentanwalt – conseil en propriété industrielle; Steuer- und Wirtschaftsberater – expert-comptable; Vermessungstechniker – géomètre; Beratender Bauingenieur – ingénieur-conseil du secteur de la construction; Freier Ingenieur (nicht im Bauwesen) – ingénieur indépendant (discipline autre que la construction); Stadt-/Raumplaner – urbaniste/aménageur).
Achtung:
Inhaber eines luxemburgischen Diploms können sich direkt an die Generaldirektion für den Mittelstand wenden, um eine Niederlassungsgenehmigung zu beantragen. Ebenso sind für den Beruf des Architekten Inhaber eines Diploms gemäß Anhang V.7. (5.7.1.) oder VI der Richtlinie 2005/36/EG vom Anerkennungsverfahren befreit und können direkt eine Niederlassungsgenehmigung bei der Generaldirektion für den Mittelstand beantragen
Die berufliche Anerkennung zielt ausschließlich auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf ab. Sie verleiht weder das Recht, einen akademischen Titel zu führen, noch gibt sie Auskunft über das entsprechende Niveau im luxemburgischen Qualifikationsrahmen – cadre luxembourgeois des qualifications (CLQ). Weitere Informationen über die Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise und die entsprechenden Anerkennungskriterien finden Sie im Abschnitt Akademische Anerkennung.
Antrag auf berufliche Anerkennung
Der Antrag auf berufliche Anerkennung ist beim Ministerium für Hochschulwesen und Forschung mitsamt der folgenden Unterlagen einzureichen:
- ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular (nur für Anträge auf dem Postweg);
- eine Kopie des/der Ausbildungsnachweise (Diplom, Prüfungszeugnis, Bescheinigung, Diplomzusatz usw.);*
- amtliche Nachweise der Berufserfahrung, falls vorhanden (Kopie des Arbeitsvertrags, Bescheinigung des Arbeitgebers usw.);*
- amtliche Nachweise der rechtmäßigen Niederlassung oder der Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern vorhanden (Kopie der Zulassung, Äquivalenzbescheid, Bescheinigung der Mitgliedschaft in einer Berufskammer usw.);*
- eine Kopie eines Identitätsnachweises;
- eine Kopie des luxemburgischen Aufenthaltstitels (für Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind);
- Zahlungsbestätigung der Gebühr (nur für per Post eingereichte Anträge. Online-Anträge beinhalten die Zahlung per Kreditkarte);
- gegebenenfalls alle zweckdienlichen Unterlagen.*
* Den Unterlagen in der Originalsprache ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, Französische, Englische oder Luxemburgische beizufügen, wenn die Originalsprache anders ist: Liste der vereidigten Übersetzer vom Ministerium der Justiz – ministère de la Justice.
Der Antrag kann
- entweder online
- oder auf dem Postweg gestellt werden.
Übermittlung des Antrags online
- Die oben genannten Unterlagen können direkt auf der Plattform MyGuichet.lu hochgeladen werden.
- Die Begleichung der Gebühr von 75 € erfolgt am Ende des Vorgangs per Online-Zahlung auf der Plattform, und ist obligatorisch für die Übermittlung des Antrags.
Übermittlung des Antrags auf dem Postweg
Die für diesen Fall spezifischen Zahlungsbedingungen mittels Überweisung sind auf dem Antragsformular ausformuliert.
Die vollständigen Unterlagen sind auf dem Postweg an folgende Adresse zu senden:
Ministère de la Recherche et de l'Enseignement supérieur
Service Reconnaissance qualifications professionnelles
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxembourg
Die Entscheidung wird in Form eines Ministerialbeschlusses per Post mitgeteilt. Im Falle einer Nicht-Anerkennung werden die Rechtsmittel im Schreiben erläutert, sind aber auch unter der Rubrik „Rechtsmittel“ abrufbar.