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Alte akademische Grade
Im Zuge des Bologna-Prozesses, der auf eine strukturelle Angleichung der europäischen Hochschulsysteme abzielt, hat die Neuordnung der Studiengänge und der jeweiligen Hochschulabschlüsse zu der Notwendigkeit geführt, die alten Titel und Grade den neuen rechtlich zuzuordnen. Wenn eine solche formale Korrespondenz von den zuständigen Behörden für einen alten Hochschulgrad festgelegt wurde und der betroffene neue Grad in den Benelux-Beschlüssen M(2015)3 und M(2018)1 enthalten ist, wird der alte Grad automatisch auf dem CLQ-Niveau des neuen Grades anerkannt.
(beispielsweise entspricht der alte belgische akademische Grad Licencié en sociologie, der von Universitäten verliehen wurde, formell mit dem neuen akademischen Grad Master en sociologie, welcher seinerseits automatisch auf CLQ-Niveau 7 anerkannt wird. Folglich wird der Grad des Licencié en sociologie automatisch auf CLQ-Niveau 7 anerkannt.)
Diplome der baltischen Staaten
Der Vertrag vom 14. September 2021 bezieht sich ausschließlich auf Abschlüsse, die seit der Umsetzung des Bologna-Prozesses verliehen werden und in der Tabelle unter der Rubrik „Hochschul-Abschlüsse des BENELUX-Raums und der baltischen Staaten“ aufgeführt sind. Frühere estnische, lettische und litauische Abschlüsse sind daher von der automatischen Anerkennung ausgenommen. Dieser Ausschluss beeinträchtigt jedoch nicht eine mögliche Anerkennung durch das normale Verfahren zur Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise (siehe Rubrik „Alle anderen ausländischen Diplome“).
Flämische Gemeinschaft Belgiens
Die folgenden Rechtstexte legen die Korrespondenz zwischen alten und neuen akademischen Graden fest:
- Codex Hoger Onderwijs van 20 december 2013, Art. II.377, Art. II.378
- Besluit van de Vlaamse Regering van 17 september 2004
Für eine zusammenfassende Liste der Korrespondenzen zwischen alten und neuen akademischen Graden wird auf die Seite des flämischen Ministeriums für Bildung und Ausbildung verwiesen.
Französische Gemeinschaft Belgiens
Abschlüsse, die im Rahmen des enseignement de promotion sociale vor der Umsetzung des Bologna-Prozesses verliehen wurden, sind nicht Teil der Benelux-Beschlüsse.
Die folgenden Erlasse enthalten die gesetzliche Korrespondenz für akademische Grade, die jeweils von Universitäten, Hochschulen und Kunsthochschulen ausgestellt wurden:
- Von Universitäten verliehene Grade:
Arrêté du Gouvernement de la Communauté française fixant la liste de correspondance entre les anciens et nouveaux grades académiques (A.Gt 19-05-2004 - M.B. 27-07-2004) - Von anderen Hochschuleinrichtungen (z.B. Hochschulen) verliehene Grade:
Arrêté du Gouvernement de la Communauté française fixant la liste de correspondance entre les anciens grades et les nouveaux grades académiques délivrés par les établissements d'enseignement supérieur de plein exercice, à l'exception des universités (A.Gt 06-07-2007 - M.B. 07-09-2007) - Im Rahmen der künstlerischen Hochschulbildung verliehene Grade:
Arrêté du Gouvernement de la Communauté française portant application de l'article 29 du décret du 17 mai 1999 relatif à l'Enseignement supérieur artistique (A.Gt 16-09-2002 - M.B. 13-11-2002)
Dieser Erlass ist in Verbindung mit dem Erlass A.Gt 06-07-2007 - M.B. 07-09-2007 zu lesen.
Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens
- Nicht anwendbar
Niederlande
- Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek, Art. 7.10a, Art. 7.19a, Art. 7.20.
- Allgemeine Liste der Übereinstimmungen zwischen alten und neuen Hochschulgraden.