BENELUX-Diplome

Bestimmte in Belgien und den Niederlanden ausgestellte Hochschulabschlüsse sind in Luxemburg automatisch bzw. von Amts wegen anerkannt (Beschlüsse des Benelux-Ministerkomitees M(2015)3 und M(2018)1)

Dies bedeutet, dass:

  • die Inhaber der betoffenen Diplome in den Benelux-Mitgliedstaaten von allen administrativen Schritten befreit sind, welche die akademische Anerkennung zum Ziel haben. In Luxemburg schließt diese Befreiung den Antrag auf Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise ein;
  • das akademische Niveau der von den Benelux-Beschlüssen betroffenen Diplome, so wie es von den zuständigen Behörden des ausstellenden Staates festgelegt wurde, wird automatisch auf demselben Niveau im luxemburgischen Qualifikationsrahmen – cadre luxembourgeois des qualifications (CLQ) – anerkannt. Ermöglicht wird dies durch die Angleichung der belgischen, niederländischen und luxemburgischen Qualifikationsrahmen an den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR/EQF), der als Übersetzungsinstrument dient (z.B.: Niveau 6 des niederländischen Qualifikationsrahmens (NLQF) = EQR/EQF-Niveau 6 = CLQ-Niveau 6);
  • die Inhaber der betreffenden Diplome haben das Recht, den akademischen Grad bzw. Titel nach ihrem Namen und in der auf dem Abschlussdiplom geschriebenen Form zu führen. Der Studiengang kann jedoch übersetzt werden (z.B.: [Name des Inhabers], Master of Arts in Geschichte).

Im Rahmen der europäischen Integration ist das Ziel der automatischen Anerkennung, den Verwaltungsaufwand für Hochschulabsolventen zu vereinfachen und so die grenzüberschreitende Mobilität von Studierenden und Arbeitnehmern zu erleichtern. So ist z.B. in Luxemburg die Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise für die von der automatischen Anerkennung betroffenen Diplome nicht mehr erforderlich, um an den Einstellungsprüfungen für die höheren Laufbahnen im öffentlichen Dienst teilzunehmen.

Betroffene Diplome und entsprechende Niveaus des luxemburgischen Qualifikationsrahmens (CLQ)

Von der automatischen akademischen Anerkennung sind nur jene belgischen und niederländischen Diplome betroffen, die:

  1. von einer Hochschule verliehen werden, welche von den zuständigen Behörden im Ausstellungsland anerkannt ist;
  2. und nach Abschluss einer von den zuständigen Behörden im Ausstellungsland anerkannten Erstausbildung ausgestellt werden;
  3. und von den zuständigen Behörden in die Beschlüsse zur automatischen Anerkennung aufgenommen wurden.

Flämische Gemeinschaft Belgiens

Französische Gemeinschaft Belgiens

Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens

Niederlande

EQF

Luxemburg

CLQ

diploma van gegradueerde 1

graad van gegradueerde 1

brevet d’enseignement supérieur 

nicht anwendbar

getuigschrift associate degree

5

brevet de technicien supérieur

diplôme d’études supérieures générales

5

graad van bachelor

grade académique de bachelier

Diplom Bachelor

getuigschrift bachelor

Bachelor of Arts

Bachelor of Science

6

diplôme de bachelor

6

graad van master

grade académique de master

nicht anwendbar

getuigschrift master

Master of Arts

Master of Science

7

diplôme de master

7

graad van doctor

grade académique de docteur 2

nicht anwendbar

Doctor 3

Doctor of Philosophy 3

8

grade de docteur

diplôme d'études spécialisées en médecine

8

die vor dem akademischen Jahr 2004-2005 verliehenen gegradueerde-Diplome enstprechen entsprechen dem derzeitigen Grad bachelor (siehe Rubrik ‚Alte‘ akademische Grade). 

2 postgraduale Diplome, die von einer anerkannten Universität der Französischen Gemeinschaft Belgiens ausgestellt wurden, und dies nach Verteidigung einer Dissertation gemäß Art. 71 Abs. 2 des Décret de la Communauté française du 7 novembre 2013 définissant le paysage de l'enseignement supérieur et l'organisation académique des études.

3 die in Artikel 7.18 Absatz 1 des Gesetzes Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek genannten Diplome (zusammen mit dem Anhang zu diesem Gesetz).

Achtung: 

  • Einige ‚alte‘ akademische Grade, für welche eine formale Korrespondenz zu einem der oben genannten Grade besteht, sind ebenfalls von der automatischen Anerkennung betroffen (siehe Abschnitt ‚Alte‘ akademische Grade).
  • Doktorgrade/PhD: Es handelt sich hierbei um Diplome, die nach Verteidigung einer Dissertation ausgestellt werden. Die Begriffe Doktor - docteur" oder "Doktorat - doctorat" allein bedeuten nicht automatisch eine Anerkennung auf Niveau 8 des CLQ. Maßgebend ist alleine das von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats festgelegte akademische Niveau.
  • Diplome, die vor der Umsetzung des Bologna-Prozesses im Rahmen der Weiterbildung – enseignement de promotion sociale – ausgestellt wurden, fallen nicht unter die Benelux-Beschlüsse.

Anerkannte Hochschulen

Alle in der obigen Tabelle aufgeführten Abschlüsse und Grade, welche von den auf den folgenden Websites aufgeführten Hochschulen verliehen werden, sind automatisch anerkannt:

Ehemalige akademische Grade

Im Zuge des Bologna-Prozesses zur Annäherung der Strukturen der europäischen Hochschulsysteme hat die Neuorganisation der jeweiligen Studiengänge und akademischen Grade die Notwendigkeit geschaffen, wo möglich formale Korrespondenzen zwischen den ‚alten‘ und den neuen Graden festzulegen. Wenn eine solche formale Korrespondenz von den zuständigen Behörden für einen ‚alten‘ Abschluss bzw. akademischen Grad festgelegt wurde und der neue Grad in den Benelux-Beschlüssen M(2015)3 und M(2018)1 enthalten ist, ist der ‚alte‘ Grad automatisch auf der CLQ-Ebene des neuen Grades anerkannt.

(z.B.: Der ehemalige belgische Grad des Licencié en sociologie, der von Universitäten ausgestellt wurde, ist Gegenstand einer rechtlichen Korrespondenz mit dem neuen Master en sociologie, der wiederum automatisch auf Niveau 7 des CLQ anerkannt wird. Daher wird der Grad des Licencié en sociologie automatisch auf Niveau 7 des CLQ anerkannt)

Flämische Gemeinschaft Belgiens

  • Codex Hoger Onderwijs van 20 december 2013, Art. II.377, Art. II.378
  • Besluit van de Vlaamse Regering van 17 September 2004
  • Für eine zusammenfassende Liste der formalen Korrespondenzen zwischen ‚alten‘ und neuen akademischen Graden wird auf die Seite des Flämischen Bildungs- und Berufsbildungsministeriums verwiesen.

Französische Gemeinschaft Belgiens

Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens

  • Nicht anwendbar

Niederlande

Diplome, die nicht von der automatischen Anerkennung betroffen sind

Die Benelux-Beschlüsse M(2015)3 und M(2018)1 beziehen sich ausschließlich auf Hochschulabschlüsse der Erstausbildung. Daher sind bestimmte akademische Grade, insbesondere jene von spezialisierenden Studiengängen, von der automatischen Anerkennung ausgenommen. Der Ausschluss eines Diploms von der automatischen Anerkennung beeinträchtigt jedoch nicht im Alleingang die mögliche akademische Anerkennung durch das normale Verfahren der Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise.

Die nachstehende Liste enthält einige Hochschulabschlüsse, die nicht von den Benelux-Beschlüssen M(2015)3 und M(2018)1 betroffen sind:

  • Flämische Gemeinschaft Belgiens
    Schakelprogramma, bachelor na bachelor (ba-na-ba), master na master (ma-na-ma), postgraduaat
  • Französische Gemeinschaft Belgiens
    Grade de spécialisation, Bachelier de spécialisation, Master complémentaire, Master de spécialisation

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