Hochschulabschlüsse des BENELUX-Raums und der baltischen Staaten

Für bestimmte Hochschulabschlüsse aus Belgien, den Niederlanden, Estland, Lettland und Litauen erfolgt die akademische Anerkennung automatisch (Beschlüsse des Benelux-Ministerkomitees M(2015)3 und M(2018)1, und Vertrag vom 14. September 2021 über die automatische Anerkennung von Hochschulqualifikationen).

In der Praxis bedeutet dies:

  • Verwaltungsschritte:
    die Inhaber der betroffenen Abschlüsse sind von allen administrativen Vorgängen zwecks akademischer Anerkennung befreit. In Luxemburg schließt diese Befreiung den Vorgang der Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise mit ein;
  • Akademisches Niveau (CLQ):
    das Niveau der betroffenen Abschlüsse innerhalb der jeweiligen nationalen Qualifikationsrahmen entspricht automatisch dem gleichen Niveau des luxemburgischen Qualifikationsrahmens (CLQ).
    Dies wird ermöglicht durch die Angleichung der Qualifikationsrahmen Belgiens (jene der flämischen, französischen und deutschsprachigen Gemeinschaften), der Niederlande, Estlands, Lettlands, Litauens und Luxemburgs an den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR), der als Übersetzungsinstrument dient (z.B.: Niveau 6 des niederländischen Qualifikationsrahmens (NLQF) = EQR-Niveau 6 = CLQ-Niveau 6);
  • Tragen des Titels:
    die Inhaber der betroffenen Abschlüsse sind automatisch dazu berechtigt, den akademischen Grad bzw. Titel nach ihrem Namen und in der auf der Diplomurkunde geschriebenen Form zu tragen. Der Studiengang bzw. die Spezialisierung kann jedoch übersetzt werden (z.B.: [Name des Inhabers], Master of Arts in Geschichte).

Im Rahmen der europäischen Integration zielt die automatische Anerkennung darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Hochschulabsolventen zu reduzieren, und damit auch die grenzüberschreitende Mobilität von Studierenden und Arbeitnehmern zu erleichtern. So ist in Luxemburg beispielsweise die Eintragung der automatisch anerkannten Abschlüsse in das Register für Hochschulausbildungsnachweise nicht mehr erforderlich für die Teilnahme an den Einstellungsprüfungen für die höheren Laufbahnen des öffentlichen Dienstes.

Betroffene Abschlüsse und entsprechende Niveaus des luxemburgischen Qualifikationsrahmens (CLQ)

Automatisch anerkannt sind nur jene Abschlüsse, in den Rechtstexten zur automatischen Anerkennung aufgelistet sind (siehe Tabelle weiter unten). Es handelt sich dabei um jene Titel und Grade, die seit der Umsetzung des Bologna-Prozesses verliehen werden. Diese müssen im Diplom-Ausstellungsland anerkannte Studiengänge vom Typ Grund-/Erstausbildung abschließen (mit einem akademischen Grad abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge sind ausgenommen), und von anerkannten Hochschulen verliehen sein.

Ausschließlich im Falle belgischer und niederländischer Abschlüsse sind aufgrund der Benelux-Beschlüsse M(2015)3 und M(2018)1 zudem jene automatisch anerkannt, die vor der Umsetzung des Bologna-Prozesses verliehen wurden, aber für die eine formelle, gesetzlich bindende Korrespondenz mit einem heutigen akademischen Grad festgelegt wurde (siehe Rubrik „Alte akademische Grade“).

Doktortitel/PhD:

Es handelt sich um Abschlüsse eines postgradualen Studiums, verliehen nach Verteidigung einer Dissertation. Die Begriffe „Doktor“ oder „Doktorat“ allein bedeuten nicht automatisch eine Anerkennung auf dem CLQ-Niveau 8. Maßgebend ist nur das von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats festgelegte akademische Niveau. Die alten Grade Docteur en médecine, Docteur en médecine vétérinaire sowie Docteur en médecine, chirurgie et accouchements, die vormalig in der Französischen Gemeinschaft Belgiens nach Abschluss des Grundstudiums in Medizin verliehen wurden, entsprechen demnach dem CLQ-Niveau 7 (siehe Rubrik „Alte akademische Grade“).

EQF

5

6

7

8

Flämische Gemeinschaft Belgiens

Gegradueerde1

Bachelor

Master

Doctor

Französische Gemeinschaft Belgiens

Brevet d’enseignement supérieur 

Bachelier

Master

Médecin

Médecin vétérinaire

Docteur

Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens

nicht anwendbar

Diplom Bachelor

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Niederlande

Graad Associate degree

Graad Bachelor
(incl: Bachelor of Arts; Bachelor of Science)
Graad Master
(incl: Master of Arts; Master of Science)
Graad Doctor
(incl.: Doctor of Philosophy)
Estland nicht anwendbar Rakenduskõrghariduse diplom

Bakalaureus
Magister

Arstikraad

Hambaarstikraad

Farmaatsiamagister

Loomaarstikraad

Arhitektuurimagister

Tehnikateaduse magister

Haridusteaduse magister
Doktor
Lettland Pirmā līmeņa

profesionālās augstākās

izglītības diploms
Bakalaura diploms

Profesionālā bakalaura diploms

Profesionālās augstākās izglītības diploms 
Maģistra diploms

Profesionālā maģistra diploms

Profesionālās augstākās izglītības diploms un profesionālās kvalifikācijas diploms (ārsta, zobārsta, farmaceita un veterinārārsta profesionālākvalifikācija) 
Doktora diploms

Profesionālā doktora

diploms mākslās
Litauen nicht anwendbar Profesinis bakalauras

Bakalauras
Magistras Mokslo daktaras

Meno daktaras
Luxemburg Brevet de technicien supérieur Diplôme de bachelor Diplôme de master

Doctorat (grade de docteur)

Diplôme d'études spécialisées en médecine2  

CLQ 5 6 7 8

Die vor dem akademischen Jahr 2004-2005 verliehenen Grade Gegradueerde entsprechen dem heutigen Bachelor-Abschluss (siehe Rubrik „Alte Akademische Grade“).

2  Das luxemburgische Diplôme d'études spécialisées en médecine ist in der Tabelle insofern aufgeführt, als es in Luxemburg automatisch anerkannt ist. In Belgien, den Niederlanden, Estland, Lettland und Litauen erfolgt die Anerkennung jedoch nicht automatisch.

Anerkannte Hochschulen

Alle in der obigen Tabelle aufgeführten Abschlüsse, die von den auf den folgenden Internetseiten aufgeführten Hochschulen verliehen werden, sind automatisch anerkannt.

  • Flämische Gemeinschaft Belgiens
    highereducation.be – „Higher Education Register“ (EN)
    hogeronderwijsregister.be – „Hogeronderwijsregister“ (NL)
  • Französische Gemeinschaft Belgiens
    enseignement.be – „Cadastre des établissements d’enseignement supérieur reconnus par la Fédération Wallonie-Bruxelles“ (FR)
    mesetudes.be – „Dans quel établissement étudier?“ (FR, EN)
  • Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens
    Autonome Hochschule Ostbelgien (DE)
  • Niederlande
    onderwijsdata.duo.nl - « RIO - Registratie Instellingen en Opleidingen » (NL)
    (die Datei kann im Excel- oder ASCII-Format heruntergeladen werden)
  • Estland
    harno.ee – „Higher education institutions and study programme“ (ET, EN)
  • Lettland
    eplatforma.aika.lv – „Higher Education Institution“ (LV, EN)
    (seit 2019)
    aiknc.lv – „Organe“ (LV)
    (2012 bis 2019)
  • Litauen
    aikos.smm.lt – „Want to study“ (LT, EN)

Abschlüsse, die nicht von der automatischen Anerkennung betroffen sind

Weiterbildungsgrade aus Belgien

Die Benelux-Beschlüsse M(2015)3 und M(2018)1 und der Vertrag vom 14. September 2021 beziehen sich ausschließlich auf Abschlüsse einer Grundausbildung. Daher sind bestimmte akademische Grade aus Belgien, verliehen im Rahmen einer Weiterbildung, von der automatischen Anerkennung ausgeschlossen. Dies beeinträchtigt jedoch, für sich genommen, nicht zwingend eine mögliche Anerkennung durch das normale Verfahren der Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise. Die nachstehende Liste enthält einige Weiterbildungsabschlüsse, die nicht Gegenstand der automatischen Anerkennung sind:

  • Flämische Gemeinschaft Belgiens
    Schakelprogramma, bachelor na bachelor (ba-na-ba), Master na master (ma-na-ma), Postgraduaat
  • Französische Gemeinschaft Belgiens
    Grade de spécialisation, Bachelier de spécialisation, Master complémentaire, Master de spécialisation

Alte akademische Grade aus den baltischen Staaten

Der Vertrag vom 14. September 2021 bezieht sich ausschließlich auf jene Abschlüsse, die seit der Umsetzung des Bologna-Prozesses verliehen werden. Alte akademische Grade aus Estland, Lettland und Litauen, welche demnach nicht in der obigen Tabelle aufgelistet sind, können jedoch durch das normale Verfahren der Eintragung in das Register für Hochschulausbildungsnachweise anerkannt werden.